Rechtsprechung
BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 7.92 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Unterbrechung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Mainz, 12.01.1989 - 1 K 90/88
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1989 - 12 A 22/89
- BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 7.92
- BVerwG, 04.06.1993 - 11 C 7.92
Papierfundstellen
- FamRZ 1993, 1254
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 05.12.1991 - 5 C 58.88
Ausbildungsförderung - Förderung einer weiteren Ausbildung - Fachrichtungswechsel …
Auszug aus BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 7.92
Zur Gewährung von Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 3 BAföG, wenn ein Auszubildender zur Erreichung des Berufszieles eines Kieferchirurgen seine bisherige Erstausbildung (hier: Medizinstudium) unterbricht, um in der Zeit der Unterbrechung eine weitere Ausbildung (hier: Zahnmedizinstudium) durchzuführen (wie Urteil vom 5. Dezember 1991 - BVerwG 5 C 58.88 - Buchholz 36.36 § 7 BAföG Nr. 100).Die Förderung einer "weiteren" Ausbildung nach dieser Vorschrift setzt nach der Rechtsprechung des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1991 - BVerwG 5 C 58.88 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 100), der sich der für das Ausbildungsförderungsrecht nunmehr zuständige 11. Senat anschließt, voraus, daß der Auszubildende zuvor eine Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Ein solcher Fachrichtungswechsel liegt nach dem urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 1991 (a.a.O.) auch dann vor, wenn ein Auszubildender seine bisherige Erstausbildung nur unterbricht, um in der Zeit der Unterbrechung eine weitere Ausbildung durchzuführen (sog. Schachtelstudium).
Diese sind bei einem sog. Schachtelstudium eines angehenden Kieferchirurgen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 1991 (a.a.O.) dann gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Gründe nicht mehr zugemutet werden kann.
Daß der Kläger hier den Fachrichtungswechsel nicht - wie der Kläger im Falle des Urteils vom 5. Dezember 1991 (a.a.O.) - bereits nach vier, sondern erst nach neun Semestern vorgenommen hat, steht der Annahme eines wichtigen Grundes nicht entgegen, denn die strenge Kontingentierung des Zahnmedizinstudiums für Auszubildende mit berufsqualifizierendem Abschluß besteht unabhängig von der Dauer des zuvor bereits absolvierten Medizinstudiums, so daß das Risiko einer Nichtberücksichtigung nach bestandener Medizinprüfung in beiden Fällen gleich groß ist.
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.08.2017 - 7 A 11582/16
Analoge Anwendung, Analogie, Anspruch, Anwendung, Ausbildung, …
Gleiches gilt, soweit die Ausbildung zum Kieferchirurgen als Schachtelstudium (mit wechselseitiger Anrechnung von Semestern) durchgeführt wird, für die nach einem erfolgten Fachrichtungswechsel (vgl. § 7 Abs. 3 BAföG) betriebene weitere Ausbildung (dazu BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993 - 11 C 7.92 -, juris, Rn. 10, …sowie Urteil vom 5. Dezember 1991 - 5 C 58.88 -, juris, Rn. 16).